Selbstanzeige

Selbstanzeige
Sẹlbst|an|zei|ge 〈f. 19
1. Anzeige eigener Vergehen od. Versäumnisse (bes. im Steuerstrafrecht)
2. Anzeige eines Buches durch den Verfasser selbst

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Sẹlbst|an|zei|ge, die:
1. (Rechtsspr.) Anzeige (1) eines Vergehens, die der Täter od. die Täterin selbst vornimmt.
2. Anzeige (2 b) eines Buches durch den Verfasser selbst.

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Selbst|anzeige,
 
im Steuerstrafrecht eine Form tätiger Reue, die auch bei vollendeter Tat (Steuerhinterziehung oder -verkürzung) Straffreiheit verschaffen kann, wenn als Folge der Selbstanzeige durch zutreffende Angaben die richtige Steuer festgesetzt und fristgerecht bezahlt wird. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn bereits vor der Selbstanzeige Amtsträger als Prüfungs- oder Ermittlungspersonen erschienen waren oder bekannt war, dass Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden waren oder die Tat entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit hätte rechnen müssen (§§ 370 f. Abgabenordnung).

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Sẹlbst|an|zei|ge, die: 1. (Rechtsspr.) Anzeige (1) eines Vergehens, die der Täter selbst vornimmt. 2. Anzeige (2 b) eines Buches durch den Verfasser selbst.

Universal-Lexikon. 2012.

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